Revision im Strafrecht

Jedes Urteil im Strafrecht kann mit der Revision angefochten werden – auf die Hauptverhandlung mit dem Urteil (Tatsacheninstanz) folgt dann die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof.

Die Revision ist Ihre letzte Chance, ein fehlerhaftes Urteil korrigieren zu lassen. Deshalb sollten Sie für deren Begründung einen spezialisierten Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Strafrecht beauftragen! Denn: Strafverteidigung ist Vertrauenssache!

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Frist beachten! Einlegung innerhalb einer Woche

Mit Einlegung des Rechtsmittels der Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils wird das Strafverfahren in die höhere Instanz gebracht (Devolutiveffekt). Das Urteil wird dann vom Oberlandesgericht (OLG) oder dem Bundesgerichtshof (BGH) auf Rechtsfehler hin überprüft. Es findet allerdings keine neue Tatsacheninstanz statt.

Darüber hinaus – und das ist meist entscheidender – wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt (Suspensiveffekt). Das Urteil wird somit während des Rechtsmittelverfahrens nicht vollstreckt und der Angeklagte bleibt „auf freiem Fuß“. Auch wirkt die Unschuldsvermutung bis zur Rechtskraft der Verurteilung fort.

Ein Urteil kann immer auch nur teilweise angefochten oder auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, § 344 Abs. 1 StPO. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich von einem Rechtsanwalt zu begründen.

Verböserungsverbot

Für die Revision gilt das Verbot der reformatio in peius, § 358 Abs. 2 StPO. Dadurch darf das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden – die Strafe also nicht erhöht werden.

Allerdings: Legt auch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten gegen das Urteil Rechtsmittel ein, gilt das Verböserungsverbot für den Angeklagten nicht.

Strafverteidiger für das Revisionsverfahren

Regelmäßig wird es ratsam sein, für die Revision einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Revision ist die letzte Möglichkeit, ein fehlerhaftes Urteil anzufechten und dadurch eine (ungerechte) Bestrafung zu verhindern. Die Anfechtung eines Urteils gehört nicht nur zu den anspruchsvollsten Tätigkeiten im Strafrecht, sondern erfordert besonders fundierte Kenntnisse im Strafverfahrensrecht.

Besonders erfolgreich sind regelmäßig Revisionen u.a. im Steuerstrafrecht sowie ganz allgemein im Wirtschaftsstrafrecht. Hierbei ist die Sonderzuständigkeit in Steuer- und Zollstrafsachen des 1. Strafsenats am Bundesgerichtshof zu beachten.

Diese Chance sollte keinesfalls leichtfertig vergeben werden!

Am Ende wird alles gut.
Wenn es nicht gut wird, ist es noch nicht das Ende.
— Oscar Wilde (1854-1900)

Die Erfolgsaussicht einer Revision ist gering und lässt sich nur dadurch erhöhen, dass ein spezialisierter Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragt wird, der über besondere Erfahrung im Revisionsrecht verfügt. Bei einer Revision im Strafrecht handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren – mündliche Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht (OLG) oder dem Bundesgerichtshof (BGH) sind dagegen eher die Ausnahme.

Für den Erfolg des Rechtsmittels ist es nicht ausreichend, lediglich ohne Begründung die allgemeine Sachrüge einer „Verletzung materiellen Rechts“ zu erheben. Das führt in den seltensten Fällen zum Erfolg! Besprechen Sie deshalb mit Ihrem bisherigen Anwalt rechtzeitig das Ziel und die Begründung des Rechtsmittels.

Sofort-Kontakt und persönliche Einschätzung

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